Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde
In Bayern sind neben der Bayerischen Polizei auch die Gemeinden befugt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Verkehrsüberwachung ist vorrangig darauf ausgerichtet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
- Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße)
- Geschwindigkeitsüberwachung
- Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen
- Verstöße gegen folgende Verkehrszeichen
- Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
- Zeichen 237 (Radweg),
- Zeichen 239 (Gehweg),
- Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
- Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg),
- Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
- Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
- Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs).
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Organisationseinheiten
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Stadt Schlüsselfeld
Marktplatz 5
96132 Schlüsselfeld
- 09552 9222-0
- stadt@schluesselfeld.de
Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr
Zusätzlich Montag 13.30-18.00 Uhr
Direkte Durchwahl siehe Ansprechpartner
Stadt Schlüsselfeld
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Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr
Zusätzlich Montag 13.30-18.00 Uhr
Direkte Durchwahl siehe Ansprechpartner
Ansprechpartner
Knaub, Nelly
Standesamt, Straßenbestandsverzeichnis
- 09552 9222-13
- 09552 9222-30
- E-Mail senden
- Zimmer 01
email: knaub(at)schluesselfeld.de